Direkt zum Inhalt

Geschäftsbestimmungen Gönnerschaft

I. Grundlagen

Unter dem Namen Gönnerschaft Leukämie (nachstehend GAL genannt) besteht ein zur gemeinnützigen Organisation Blutspende SRK Schweiz AG gehörendes Engagement zum Ausbau des Registers für Blutstammzellspender.

1. Zweck

Das GAL hat zum Zweck, Mittel bereitzustellen, den Ausbau des Schweizer Registers für Blutstammzellspender zu fördern, die Leistungsfähigkeit des Registers sicherzustellen, das Engagement gegen Leukämie beispielsweise mittels anderen Therapieformen oder Forschung zu fördern und insbesondere auch eine finanzielle Soforthilfe bereitzustellen zugunsten von Gönnerinnen und Gönnern, die an Leukämie oder einer anderen schweren Beeinträchtigung des blutbildenden Systems erkrankt sind und eine allogene Blutstammzelltransplantation benötigen (Ziff. 7.1).

II. Mittelbeschaffung

Die finanziellen Mittel für das Engagement vom GAL stammen aus den Jahresbeiträgen der Gönnerinnen und Gönner.

2. Gönnerkategorien

Das Gönnerangebot kann nur von natürlichen Personen eingegangen werden. Das Gönnerangebot bezieht sich auf eine einzelne Person oder auf einen definierten Personenkreis. Folgende Gönnerkategorien werden unterschieden:

Kind, Jugendliche/r, junge/r Erwachsene/r

Gönnerangebot während einem Jahr für ein einzeln bezeichnetes Kind, Jugendliche/r oder junge/r Erwachsene/r (bis zum Jahresende jenen Jahres, in dem die Person das 25. Lebensjahr vollendet).

Erwachsene/r

Gönnerangebot während einem Jahr für eine einzeln bezeichnete erwachsene Personen (ab 25 Jahren).

Paar

Gönnerangebot während einem Jahr für ein Ehepaar, Paar in eingetragener Partnerschaft, Paar im selben Haushalt lebend.

Familie

Gönnerangebot während einem Jahr für ein Ehepaar, Paar in eingetragener Partnerschaft, Paar im selben Haushalt lebend, mit im selben Haushalt lebenden, eigenen oder adoptierten Kindern (bis zum Jahresende jenen Jahres, in dem ein Kind/Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet).

Die vorab genannten Gönnerangebote können auch als Geschenk jemandem offeriert werden. Der Rechnungsempfänger ist somit nicht mit der beschenkten Person (Gönnerin oder Gönner) identisch.

3. Gönnerbeiträge

Folgende Beiträge werden für die Laufzeit eines Jahres erhoben:

Kind, Jugendliche/r, junge/r Erwachsene/r (bis 25 Jahre): CHF 30.00

Erwachsene (ab 25 Jahre): CHF 45.00

Paar (in einem Haushalt lebend): CHF 80.00

Familie (beide Elternteile und ihre minderjährigen Kinder): CHF 120.00

4. Beginn und Dauer des Gönnerangebots

Die Gönnerbeziehung beginnt mit dem Zeitpunkt der Überweisung des Gönnerbeitrags auf das Konto von Blutspende SRK Schweiz. Beitragszahlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. August gelten für das laufende Kalenderjahr. Zahlungen vom 1. September bis zum 31. Dezember gelten ab dem Datum der Überweisung bis zum Ende des Folgejahres als Gönnerbeitrag.

Die Gönnerbeziehung erneuert sich automatisch für das Folgejahr durch die Zahlung eines Gönnerbeitrages. Bei der Zustellung der Rechnung handelt es sich um eine Zahlungseinladung. Die Gönner entscheiden selber über die freiwillige Zahlung und somit über die Fortführung der Gönnerbeziehung.

5. Ende der Gönnerbeziehung

Die Gönnerbeziehung erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Austritt aus der Gönnerbeziehung kann durch schriftliche Mitteilung auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Ausschluss aus der Gönnerbeziehung erfolgt, wenn der Gönnerbeitrag nicht geleistet wird oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, insbesondere bei Widerhandlung gegen die Interessen vom GAL oder gegen die Blutspende SRK Schweiz AG.

Der Gönnerbeitrag für das laufende Gönnerjahr ist in jedem Fall geschuldet, sowohl bei Austritt als auch bei Ausschluss. Der Gönnerbeitrag wird bei vorzeitiger Beendigung der Gönner beziehung nicht – auch nicht anteilsmässig – zurückerstattet.

Blutspende SRK Schweiz AG behält sich das Recht vor, das Gönnerangebot einzustellen. Im zutreffenden Fall und nach entsprechender Kommunikation gegenüber Gönnerinnen und Gönnern laufen vorhandene Gönnerbeziehungen auf das Ende des entsprechenden Kalenderjahres aus und können nicht mehr erneuert werden.

6. Geltungsbereich des Gönnerangebots

Das Gönnerangebot steht Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer offen. Die Unterstützung von Gönnerinnen und Gönnern wird unabhängig von Versicherungsleistungen oder der finanziellen Situation gemäss den Vergütungsrichtlinien (Ziff. 7.3) beurteilt.

III.Rechte und Pflichten

Das Hauptziel des GAL ist der Ausbau und die Leistungsfähigkeit des Registers für Blutstammzellspender sowie das Engagement gegen Leukämie. Gönnerinnen und Gönner, die sich aktiv für das GAL engagieren, können vom GAL im Ernstfall unterstützt werden.

7. Unterstützung von Gönnerinnen, Gönnern

7.1. Unterstützung von Gönnerinnen, Gönnern

Im Fall einer medizinisch begründeten und geplanten, allogenen Transplantation kann das GAL Gönnerinnen, Gönnern eine finanzielle Soforthilfe ausrichten. Der Antrag für eine finanzielle Soforthilfe ist schriftlich an das GAL, Blutspende SRK Schweiz AG zu richten.

7.2 Begünstigter Personenkreis

Die finanzielle Soforthilfe wird an Gönnerinnen und Gönner mit einer gültigen Gönnerbeziehung (Ziff. 4) zum Zeitpunkt der Diagnose, welche die Transplantation erfordert, ausgerichtet. Die Kategorie Familie umfasst den unter Punkt 2, Gönnerkategorien genannten Personenkreis. An Personen, die mehr als einer Kategorie angehören, wird die Soforthilfe im Begünstigungsfall nur einmal ausgerichtet.

Diese Soforthilfe wird ausschliesslich an die in der Gönnerbeziehung bezeichnete Person (Gönnerin oder Gönner) ausgerichtet. Bei der Kategorie Kind, bzw. Familie erfolgt beim Begünstigungsfall eines Kindes die Auszahlung an dessen gesetzliche Vertreter. Im Falle des Ablebens eines gesuchstellenden Gönners vor dem Entscheid über die Ausrichtung der Soforthilfe werden keine Zahlungen an die Hinterbliebenen geleistet.

Die Soforthilfe kann unter Berücksichtigung der in Ziff. 7.2 festgelegten Bedingungen bei erneutem Auftreten der Erkrankung und der in Ziff. 7.1 beschriebenen Voraussetzung an dieselbe Person wiederholt geleistet werden.

7.3 Höhe der finanziellen Soforthilfe

Die Soforthilfe gemäss Ziff. 7.1 beträgt im Regelfall 10'000 Franken. Die Höhe der Unterstützung an Gönner kann aufgrund der jährlichen Maximalausschüttung und in Abhängigkeit des Mittelbestandes des GAL auch tiefer festgelegt werden. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

7.4 Abwicklung der Unterstützung an Gönnerinnen, Gönner

In der Regel wird die Soforthilfe der betroffenen Person aufgrund deren schriftlichen Gesuchs und nach Vorliegen der medizinischen Dokumente (Suchauftrag für allogene Transplantation) innerhalb eines Monats vergütet.

7.5 Ausnahmen

Eine finanzielle Soforthilfe wird nicht geleistet bei Betroffenen

  • bei welchen die Diagnose (gemäss Ziff. 7.2) vor Beginn der Gönnerbeziehung feststand. bei welchen die Diagnose nach dem 31.12. des Jahres feststand, in welchem der Austritt aus der Gönnerschaft oder der Ausschluss aus der Gönnerschaft erfolgte.
  • welche infolge eines atomaren Unfalls oder anderer atomaren Ereignissen – auch kriegerische Ereignisse - erkrankt sind.
  • die den Antrag für die Soforthilfe länger als 3 Jahre nach dem Beginn des betreffenden Suchauftrags für eine Blutstammzellspende einreichen.

7.6 Kein Rechtsanspruch

Das GAL ist ein Engagement gegen Leukämie und in der Hauptsache eine Förderung des Registers für Blutstammzellspender. Die Unterstützung von Gönnerinnen, Gönnern entspricht einer Mitgliederunterstützung und ist keine Versicherungsleistung. Ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung der finanziellen Soforthilfe besteht daher nicht. Der Entscheid, ob eine Unterstützung erfolgt oder nicht, ist nicht anfechtbar.

8. Leistung des Gönnerbeitrags

Die Zweckerfüllung zum Ausbau des Registers für Blutstammzellspender und die Gönnerunterstützung basiert auf der termingerechten Einzahlung von Gönnerbeiträgen. Die Gönnerinnen und Gönner verpflichten sich daher, die Gönnerbeiträge fristgerecht zu bezahlen. Der Gönnerbeitrag zur Erneuerung der Gönnerbeziehung für das Folgejahr wird jeweils im letzten Quartal des laufenden Gönnerjahres erhoben und ist bis zum 31.12. desselben Jahres zur Zahlung fällig. Wird der Gönnerbeitrag nicht fristgerecht geleistet, verlieren alle in der Bestimmungen Gönnerangebot Leukämie Seite 4 Gönnerbeziehung eingeschlossenen Personen sämtliche Rechte des Gönnerangebots spätestens per 31. März des entsprechenden Folgejahres.

9. Meldepflicht Personen- und Adressdaten

Die korrekte Administration der Gönnerbeziehung, insbesondere die eindeutige Identifikation der Gönnerinnen und Gönner sowie die Feststellung der mit der Gönnerbeziehung verbundenen Rechte setzen die vollständigen und aktuellen Daten sämtlicher Personen der Gönnerbeziehung voraus. Die Gönner verpflichten sich daher, die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen und im Falle einer Mutation die geänderten Daten umgehend zu melden. Dies betrifft insbesondere Angaben zu Name, Vorname, Adresse, Wohnort mit Postleitzahl, Telefonnummer, E-Mail, Geburtsdatum und allfällige weitere Kommunikationsdaten.

10. Datenschutz

Blutspende SRK Schweiz AG untersteht den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung, behandelt die ihr übermittelten Daten vertraulich und verpflichtet sich, die Daten nur für eigene Zwecke zu verwenden. Die mit dem GAL verbundenen Daten sämtlicher in der Gönnerbeziehung eingeschlossenen Personen werden von Blutspende SRK Schweiz AG gespeichert und können für eigene Marketingzwecke (Gönnermarketing, Spendenmarketing) bearbeitet und verwendet werden. Die Gönnerinnen und Gönner ermächtigen Blutspende SRK Schweiz AG, sich die notwendigen Daten zu beschaffen, zu speichern, zu bearbeiten und im beschriebenen Rahmen einzusetzen.

Zusätzlich ermächtigen Gönnerinnen und Gönner Blutspende SRK Schweiz AG, die Daten aus der Gönnerbeziehung im Falle der Anspruchsklärung einer Soforthilfe (Ziff. 7.1 + 7.2) zur administrativen Bearbeitung und Beurteilung der Sachverhalte dem betreffenden Transplantationszentrum oder den betreffenden Fachärzten zur Verfügung zu stellen.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Bestimmungen zum Gönnerangebot unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist am Sitz der Blutspende SRK Schweiz AG; in Liebefeld, Schweiz.

Liebefeld, 31.10.2022